Erfahrung schon seit 1987
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für
Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.

PLANTARFASCIITIS
Entzündung der Fußsohlenfaszie

Manche Autoren schreiben den Begriff "Plantarfasciitis" auch auseinander (Plan tar Fasci itis) oder mit Bindestrich (Plan tar-Fasci itis)

Der Begriff "Fasci itis" steht für eine En tzündung einer Faszie (= bindegewebige Hülle der Skelettmuskeln), und der Wortteil "Pla n tar" wird mit "die Fu ßsohle betreffend" übersetzt.

Bei der Plantarfasciitis liegt eine Entzündung der Fu ßsohle vor, genauer gesagt, der bindegewebigen Platte, der sog. Plantaraponeurose bzw. Fußsohlenfaszie. Diese setzt am Fersenbein an und erstreckt sich über die Fu ßsohle zu den Zehen grund gelenk en. Wenn das Fußgewölbe abflacht, so bei Senk- und Plattfüßen, kommt es zu einer verstärkten Zugbelastung der Aponeurose, wodurch diese anfälliger für Affektionen (= Störungen, Erkrankungen) wird.
Bei der Plantarfasciitis besteht eine Druckschmerzhaftigkeit des
Fersenbein s sowie ein ausstrahlender Fußsohlenschmerz. Öfters geben die Patienten an, daß der Schmerz morgens nach dem Aufstehen am Schlimmsten sei, oder auch in der Anfangsphase beim Gehen.

Die Plantarfasciitis wird wegen der ähnlichen Symptomatik (= Krankheitszeichen) häufig mit dem hinteren Tarsaltunnelsyndrom verwechselt.

Die Plan tarfasci itis entsteht meist durch eine übermäßige Beanspruchung der Fuß sohle, nicht selten durch Sport (Langläufer). Sie kann auch die Folge eines Fersensporn s sein.

Medikamentöse Schmerzbehandlung bei Plantarfasciitis:

Hilfreich sind entzündungshemmende, sog. nicht-steroidale Antirheumatika (= Rheumamittel), aus dieser Gruppe möglichst lang wirkende und magen schonende wie z.B. Meloxicam. Besonders magenschonend sind die sog. COX-2 Inhibitoren, z.B. Parecoxib oder Etoricoxib, allerdings scheint diese Stoffgruppe mit einem Herz-/Kreislauf-Risiko verbunden zu sein, zumindest bei längerer Therapiedauer. Es bleibt abzuwarten, ob Parecoxib und Etoricoxib nicht auch noch vom Markt genommen werden, wie schon andere Mittel dieser Stoffgruppe zuvor.
Auch werden entzündungshemmende Salbenverbände empfohlen (z.B. mit
Diclofenac-Salbe).

Andere Maßnahmen bei Plantarfasciitis:

Akut (= plötzlich einsetzend, heftig) ist das Auflegen von Eis hilfreich. Man kann auch eine Getränkeflasche ins Eisfach legen und diese dann später wiederholt mit der Fu ßsohle abrollen.
Bei länger anhaltenden Beschwerden kann der Orthopäde Schuheinlagen verordnen.
Zunehmend wird eine extrakorporale Stoßwellentherapie propagiert, Studien dazu sind aber zum Teil widersprüchlich.

Spezielle Schmerztherapie bei dieser Entzündung der Fußsohlenfaszie:

Patienten mit anhaltenden Schmerzen aufgrund einer Plan tarfasci itis kommen meist dann erst zum Schmerztherapeuten, wenn die primär fachärztlichen Behandlungen keine Schmerzlinderung brachten.
Mit der
therapeutischen Lokalanästhesie (= Behandlung mit einem örtlichen Betäubungsmittel bzw. Lokalanästhetika) kann eine Plantarfasciitis meist erfolgreich behandelt werden. Direkte Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum (= örtliche Betäubungsmittel) sind allerdings relativ schmerzhaft und eignet sich deshalb kaum zur serienmäßigen, wiederholten Anwendung.

Besser sind bei Plantarfasciitis wiederholte Blockaden des N. isch iadicus (Ischias nerv), in hartnäckigen Fällen optimal kontinuierlich mit Katheter.

Bei der kontinuierlichen Blockade des Nervus ischiadicus wird vorübergehend ein dünner Kunststoffschlauch (Katheter) von der Oberschenkel rückseite her dicht an den Nerv eingeführt. Die Einpflanzung erfolgt in örtlicher Betäubung nahezu schmerzfrei durch eine handelsübliche Kanüle hindurch, es muß also nicht „aufgeschnitten“ werden.

In der Folge wird über diesen Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das örtliche Betäubungsmittel völlig schmerzlos nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann zur Verabreichung des örtlichen Betäubungsmittel durch den Katheter hindurch auch eine kleine Pumpe angeschlossen werden. Das örtliche Betäubungsmittel wird bei dieser Behandlung so dosiert, dass die grobe Kraft erhalten bleibt (bei gleichzeitiger Hemmung der Schmerzreizleitung), damit begleitend krankengymnastische Übungsbehandlungen möglich bleiben. Nach längerer Therapiedauer (z.B. 2-3 Wochen) verbleibt in den meisten Fällen deutliche Schmerzlinderung, oft aber auch Schmerzfreiheit.
Dieser anhaltende Effekt über die Behandlungszeit hinaus ist u.a. darauf zurückzuführen, daß bei dieser Blockadebehandlung auch die sog. vegetativen Nerven betroffen sind, woraus eine sehr deutliche Durchblutungssteigerung resultiert. Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode besonders bei Schmerzen, die durch entzündliche (Plan tarfasci itis !) oder auch degenerative (= abnutzungsbedingte) Prozesse entstanden sind, hilfreich ist. Eine uralte medizinische Weisheit besagt, daß unter einer guten Durchblutung eine Entzündung sicher abheilt.
Nach neueren Erkenntnissen vermag eine solche Blockadebehandlung auch das „Schmerz gedächtnis“ im Gehirn zu löschen.

Daß Lokalanästhetika (örtliche Betäubungsmittel) auch entzündungshemmend wirken, ist zwischenzeitlich wissenschaftlich erwiesen. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, so klicken Sie hier.

In dieser Datei werden weitere Ursachen für Fu ßsohlenschmerzen beschrieben: www.fusssohlenschmerzen.de (einfach anklicken).

Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)).
Ein Recht, die Reha-Klinik selbst auszuwählen (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen), haben nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern Versicherte aller gesetzlichen Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.

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